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Glossar

Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.

 

 

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Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung

In Leasing-Verträgen mit Konsumenten (Verbrauchern), sowie Existenzgründern (gewerbliche Unternehmen; Freiberufler) ist dem Leasing-Nehmer ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht einzuräumen: danach hat der Leasing-Nehmer das Recht, innerhalb von sieben Tagen schriftlich vom Leasing-Antrag zurückzutreten. Der Leasing-Nehmer muss neben dem Leasing-Vertrag auch die Belehrung über sein Widerrufsrecht gesondert unterschreiben. Zusätzlich hat der Leasing-Geber - neben weiteren Vorschriften - den Leasing-Nehmer über den Beginn des Fristenlaufes zu belehren (Bestätigung über die Belehrung ist durch Unterschrift des Leasing-Nehmers in der Widerrufsbelehrung festzuhalten). Dies trifft auch auf im Vertrag aufgeführte Mitverpflichtete zu, d.h. ihre Unterschriften sind separat erforderlich.

Entspricht eine Widerrufsbelehrung nicht dem Gesetz oder ist sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, kann der Leasing-Nehmer innerhalb eines Jahres den Leasing-Vertrag Rückabwickeln: er gibt den Leasing-Gegenstand zurück und erhält vom Leasing-Geber die gezahlten Leasing-Raten, für den Leasing-Gegenstand hat er dem Leasing-Geber eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die den Wertverzehr des Objektes i.d.R. nicht ausreichend berücksichtigt.

Wirtschaftliches Eigentum

Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung der Leasing-Objekte beim Leasing-Geber ist, dass dieser juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies bedingt, dass die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung - ausgehend von der Abgabenordnung (AO) - hinreichend berücksichtigt werden. Daraus ergeben sich für den Leasing-Nehmer häufig steuerliche und bilanzielle Vorteile und die Möglichkeit, die Leasing-Raten sofort als abzugsfähige Betriebsausgaben zu verbuchen.

Wert, gemeiner

Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kauf- und/oder Verlängerungsoptionen und Zurechnung des Objektes beim Leasing-Geber, muss der Kaufpreis bzw. die Kalkulationsbasis des Verlängerungsvertrages für das Leasing-Objekt dem Restbuchwert oder dem niedrigeren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung/Verlängerung des Objektes/Vertrages entsprechen (Restwert). In Zweifelsfällen, insbesondere wenn ein vollständiger Wertverzehr vorzuliegen scheint, ist im Interesse steuerrechtlicher Sicherheit eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu empfehlen.

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