Glossar
Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.
Übernahmebestätigung (Abnahmebestätigung)
Mit der leasingtypischen Übernahmebestätigung signalisiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die vollständige Lieferung des bestellten Objektes und die Installation am vereinbarten Standort. Darüber hinaus werden der ordnungsgemäße und mängelfreie Zustand sowie die Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes bestätigt. In der Regel begint mit Übernahme des Objektes die Laufzeit des Leasing-Vertrages und damit die Aufnahme der Leasing-Zahlungen. Außerdem löst die Übernahmebestätigung die Bezahlung der Lieferanten-Rechnung aus. Die Übernahmebestätigung ist somit ein besonders wichtiger Bestandteil der Vertragsdokumentation.
Umsatzsteuer
Die Leasing-Gesellschaften entrichten auf die investierten Objekte die jeweils gültige Umsatzsteuer (MwSt.); der Leasing-Nehmer hat auf die von ihm zu zahlenden Leasing-Raten Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe - auf Leasing-Vorauszahlungen sind zukünftige MwSt-Erhöhungen zu berücksichtigen - zu zahlen. In der Regel kann die so bezahlte Umsatzsteuer beim Leasing-Nehmer als Vorsteuer mit der eingenommenen Mehrwertsteuer verrechnet.
US-GAAP
Die in den USA gültigen allgemein akzeptierten Buchhaltungsregeln (Generally Accepted Accounting Principles). Viele europäische Firmen orientieren sich ebenfalls daran:
Damit Leasing-Verträge auch nach diesen Regeln bilanzneutral für den Leasing-Nehmer sind, gelten strenge Vorschriften: keine Andienungsrechte, Kaufoptionen nur zum nicht bezifferten Marktwert, Laufzeit höchstens 75% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Untervermietung
Der Leasing-Nehmer ist zur Untervermietung der an ihn verleasten Objekte nur mit schriftlicher Zustimmung der Leasing-Gesellschaft berechtigt. Im Vertriebs-Leasing wird oft ein Leasing-Vertrag mit dem Recht der Untervermietung mit dem Hersteller/Lieferanten im Wege des Sale-and-lease-back abgeschlossen. Der Leasingnehmer bzw. Hersteller/Lieferant tritt durchweg seine Forderungen gegenüber dem Untermieter an die Leasing-Gesellschaft ab. Aus dieser Vertragskonstruktion ergebenen zusätzliche Risiken, insbesondere die vertragswidrige Weiterverwendung.
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