Glossar
Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.
Verität
Verkauft der Leasing-Geber zukünftigen Forderungen ( Forfaitierung), so haftet er gegenüber dem Käufer für den rechtlichen Bestand der Forderung. Das heißt, diese muß frei von Einreden im Zeitpunkt des Verkaufs und während der Dauer der Leasingzeit sein.
Veräußerungserlös/Verwertungserlös
Ein Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Hiervon können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere, wenn sich der Leasing-Nehmer zum Abschluss eines Folgevertrages entschließt. Bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages mit Aufteilung des Mehrerlöses gemäß Ziffer 2 b. des BMF-Schreibens, vom 22.12.1975 („Teilamortisations-Erlass") hat der Leasing-Nehmer in der Regel Anspruch auf höchstens 75 % des Veräußerungserlöses, der die erforderliche Restamortisation übersteigt. Bei Vorliegen eines kündbaren Leasing-Vertrages gemäß Ziffer 2 c des vorgenannten BMF- Schreibens, hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten. Auf diese Abschlusszahlung können bis zu 90 % des vom Leasing-Gebers erzielten Verwertungserlöses angerechnet werden
Vertragslaufzeit
Vertriebs-Leasing
Vertriebs-Leasing ist eine von mehreren Möglichkeiten der Partnerschaft zwischen Leasing-Unternehmen und Herstellern/Händlern. Die systematische Zusammenarbeit zwischen Herstellern/Händlern und Leasing-Gesellschaften wird als Vertriebs-Leasing bezeichnet.
Verwertung
Wenn am Ende der Laufzeit keine weitere Nutzung durch den Leasing-Nehmer gewünscht wird und der Leasing-Geber keine Rückgabe des Objektes verlangt, kann der Leasing-Gegenstand im Einvernehmen mit dem Leasing-Geber an Ort und Stelle verwertet werden. Im Falle der Insolvenz des Leasing-Nehmers wird das Objekt durch den Leasing-Geber sichergestellt und verwertet. Kann die Leasing-Gesellschaft auf eine Rücknahme- oder Verwertungsverpflichtung des Lieferanten zurückgreifen, kann die Verwertung einfach und schnell gehen. Andererseits wird in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, die Sicherstellung und Verwertung zu einer aufwendigen und kompakten Zusatzaufgabe für jede Leasing-Gesellschaft.
Vollamortisation
Der Anschaffungswert für den Leasing-Gegenstand und sämtliche Aufwendungen des Leasing-Gebers, einschließlich seiner Finanzierungskosten, wird im Laufe des Leasing-Vertrages durch die Leasing-Raten voll amortisiert (Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971).
Vermittler (Agentur, Makler)
Leasing-Unternehmen bedienen sich bei der Beschaffung von Neugeschäft selbständiger Kaufleute bzw. Handelsvertreter als Leasing-Makler, die Leasing-Verträge vermitteln.
Versicherungen
Im Interesse aller Vertragsbeteiligten, insbesondere im Sinne des nutzenden Leasing-Nehmers, aber auch des Eigentümers bzw. des Sicherungs-Eigentümers, sind Leasing-Objekte ihrer Art nach hinreichend zu versichern. Hierzu ist der Leasing-Nehmer i.d.R. gemäß der Leasing-AGB vertraglich verpflichtet, ebenso, wie zur Zahlung der Versicherungsprämien (Elektronik-Vollversicherung, Maschinenbruch-Versicherung, Fahrzeug-Versicherungen, Immobilien-Versicherungen u.a.) Bei Fahrzeugen wird grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung mit angemessener Selbstbeteiligung des Leasing-Nehmers vereinbart.
Voranfrage/Vorprüfung
Besonders im Vertriebs-Leasing, wo die Investitionsentscheidung des Kunden nicht selten von der Annahme des damit verbundenen Leasing-Antrages abhängig, sind schnelle Entscheidungen des Leasing-Unternehmens, auch im Interesse der Verbindung zum Lieferanten, sehr wichtig. Daher reichen die Hersteller/Händler der zu verleasenden Objekte häufig Voranfragen ein, damit die Leasing-Gesellschaften die Vorprüfung der Kundenbonität und Objektqualität vornehmen und ggf. bereits vorab eine Leasingzusage abgeben können. Der Verkaufsabschluss des Lieferanten kann dadurch erleichtert und die Folgeabwicklung sowie die Bezahlung der Lieferanten-Rechnungen beschleunigt werden.
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