Glossar
Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.
Operating-Leasing
Dieser Begriff steht für Leasing-Verträge, die oftmals Wartung bzw. Service einschließen und bei denen Vollamortisation erst in einer nachfolgenden Leasing-(Miet)-Zeit ggf. mit einem zweiten oder dritten Leasing-Nehmer erzielt wird. Operating-Leasing wird von institutionellen Leasing-Gesellschaften selten angeboten; nur wenige Unternehmen - auf bestimmte werthaltige Produkte spezialisiert - bieten aufgrund der hier zutreffenden Risikolage Operating-Leasing umfassend an.
Objektprüfung
Ein wichtiger Bestandteil der Bonitäts-Prüfung eines Leasing-Engagements ist die Objektprüfung. Der Leasing-Geber hat ein starkes Interesse, möglichst werthaltige Objekte mit akzeptablen Werteverzehr, bei denen zudem über Jahre hinaus Wartung, Reparatur und Ersatzteilversorgung etc. sichergestellt ist, zu verleasen. Bei der Objektprüfung sind wichtig: abgemessener Einkaufspreis, hoher Distributionsgrad, große Akzeptanz der Objekte in der jeweiligen Branche, dichtes, möglichst internationales Vertriebs- und Wartungsnetz und relativ stabile Preise für gebrauchte Objekte in funktionierenden Gebrauchtmärkten.
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Die mittel- bzw. langfristige Bereitstellung des vom Leasing-Geber investierten Sachkapitals an den Leasing-Nehmer bedeutet Vertrauen zum Kunden und zugleich eine besondere Art von „Kredit". Schließlich muss das Leasing-Unternehmen darauf vertrauen, das investierte Kapital durch Zahlung der vereinbarten Leasing-Raten und ggf. des Restwertes innerhalb der Vertragslaufzeit zurückzuerhalten. Daher ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasing-Nehmers und ggf. der Mietverpflichteten, Bürgen und Garantiegeber zum Zwecke der Beurteilung der nachhaltigen Zahlungsunfähigkeit geboten. I.d.R. ist bei Investitionskosten ab 250.000 Euro die Offenlegung durch die Vorlage von Geschäftszahlen, Steuerbescheiden und Vermögensaufstellungen erforderlich. Grundsätzlich sind diese Unterlagen den finanzierenden Instituten vorzulegen; dies trifft unmittelbar bei der regresslosen Forfaitierung (KWG § 18) zu.
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