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Glossar

Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.

 

 

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Mehrwertsteuer (MwSt)

Die Leasing-Gesellschaft bezahlt anstehende Lieferanten-Rechnungen mit Mehrwertsteuer, die sie als Vorsteuer geltend macht. Die bei ihr durch das Inkasso aller Leasing-Raten vereinnahmte Mehrwertsteuer, wird mit den Vorsteuerbeträgen verrechnet. Der Leasing-Nehmer zahlt die Leasing-Raten zuzüglich Mehrwertsteuer, die er seinerseits - sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist - als Vorsteuer geltend macht. (Die Berechnung und die Zahlungsvorgänge bei Mietkauf-Verträgen gestalten sich jedoch anders).

Mehr-/Mindererlös-Aufteilung

Bei Teilamortisations-Verträgen liegt das Restwert-Risiko häufig beim Leasing-Nehmer. Kann am Ende des Vertrages das Objekt nur zu einem unter dem kalkulierten Restwert liegenden Erlös verkauft werden, muss der Leasing-Nehmer den Unterschiedsbetrag bezahlen; im Falle eines über dem kalkulierten Restwert liegenden Verwertungserlöses kann der Mehrerlös gemäß Erlass vom 22.12.1975 bis zu 75% vergütet werden. Der Leasing-Geber muss mindestens 25% des Mehrerlöses behalten, um aufgrund dieser angemessenen Beteiligung am Verwertungserlös die Position des wirtschaftlichen Eigentümers zu sichern. Bei kündbaren Leasing-Verträgen ( Kündigungsmöglichkeiten) zahlt der Leasing-Nehmer im Falle der Kündigung den Barwert der ausstehenden kalkulatorischen Leasing-Raten an den Leasing-Geber und gibt das Objekt an ihn zurück. Am Erlös aus dem Verkauf des zurückgegebenen Objektes wird der Leasing-Nehmer in der Regel zu 75 % beteiligt; schließt er nach Kündigung einen neuen, gleichwertigen Leasing-Vertrag ab, werden bis zu 100% des Verwertungserlöses gutgeschrieben.

Mietkauf

Mietkauf liegt vor, wenn die Aktivierung des Leasing-Objektes sowie die Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit beim Leasing-Nehmer (Mietkäufer) erfolgt, z.B. weil die für das klassische Leasing gemäß den Leasing-Erlassen erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der Leasing-Geber aktiviert eine Darlehensforderung gegenüber dem Mietkäufer und teilt die bei ihm eingehenden Leasing- bzw. Mietkaufraten gemäß einem dem Mietkäufer zur Verfügung zustellenden Tilgungsplan in Zins- und Tilgungsanteile auf.

Wichtig: da es sich bei Mietkauf quasi um einen Verkauf des Leasing-Objektes auf Raten durch den Mietkauf-Geber an den Mietkäufer handelt, ist die Mehrwertsteuer (MwSt) auf die gesamte Mietkaufforderung (= Mietkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der ersten Mietkaufrate zu bezahlen. Das juristische Eigentum geht demnach erst nach Eingang der letzten Mietkaufrate voll auf den Mietkäufer über. Mietkauf wird von vielen Unternehmen in Fördermaßnahmen gezielt und systematisch genutzt, da die Förderbedingungen oftmals noch immer eine Aktivierung des Investitionsgutes beim Mietkäufer/Leasing-Nehmer voraussetzen. Auch dieses Finanzierungsinstrument stellt eine hundertprozentige Investitionsfinanzierung dar.

Mobilien-Leasing (ML)

Dieser Begriff fasst das Leasing von Ausrüstungs-Gegenständen, vor allem das Fahrzeug-Leasing, Produktionsmaschinen-, Nachrichten- und Medizintechnik-Leasing sowie Büromaschinen- und EDV-Leasing u.ä. Sparten zusammen und grenzt vom Immobilien-Leasing(IL) sowie dem Betriebsvorrichtungs-Leasing, einer Mischform, ab. Das Mobilien-Leasing hat einen wesentlich höheren Anteil an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen (ca. 85-80%) als das Immobilien-Leasing (15-20%)an den Bauinvestitionen ohne Wohnungsbau. Die Zahl der Anbieter ist je nach Betrachtungs- bzw. Zählweise in den vergangenen Jahrzehnten deutlich angewachsen. Die Anzahl ist aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsausrichtung und durch Gründung von Tochter- und Objektgesellschaften keine aussagekräftige Größe mehr. Die Schwerpunkte hinsichtlich Geschäftsausrichtung differiert in den einzelnen Unternehmen erheblich, insbesondere bei den Mobilien-Leasing-Unternehmen.

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