Glossar
Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.
Nutzungsdauer, betriebsgewöhnliche
Diese entspricht der AfA-Zeit gemäß den amtlichen AfA-Tabellen. Die Laufzeit der Leasing-Verträge darf nicht länger als 90% und nicht kürzer als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sein.
Null-Leasing
Diese Sonderform des Auto-Leasing für Private war jeher unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten umstritten (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Rabatt-Gesetz, Zugabeverordnung), weil der Leasing-Geber, häufig eine herstellereigene Leasing-Tochter, aufgrund von Subventionen des Autoherstellers auf die sonst üblicherweise in den Leasing-Raten enthaltene Aufschläge wie Zinsen, Kosten, Gewinn „optisch" verzichtet. Es wird inzwischen grundsätzlich nicht mehr angeboten.
Nicht-Kaufleute (Verbraucher, Privatpersonen)
An Leasing-Verträge mit Nicht-Kaufleuten sind hinsichtlich Form und Inhalt deutlich schärfere rechtliche Anforderungen zu stellen. So gelten Leasing-Verträge mit Kaufoption bei Nicht-Kaufleuten als Teilzahlungs-Verträge mit allen sich auch rückwirkend daraus ergebenen Konsequenzen des seit dem 01.01.1992 geltenden Verbraucherkreditgesetz (VerbrKG) und des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz). Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und außergewöhnlicher Tragweite sollten, um nicht als Überraschungsklauseln qualifiziert zu werden, möglichst auf der Vorderseite des Leasing-Vertrages oder auf einem gesonderten mit Schreibmaschine geschriebenen Blatt, separat unterschrieben, aufgeführt sein. Alle Klauseln müssen - so die Anforderungen dieses Gesetzes - transparent sein.
Sie haben noch Fragen?
Unsere Finanzberater nehmen sich gerne Zeit für Sie.