Glossar
Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.
Dauerschulden / Dauerschuldzinsen
Hierbei handelt es sich um steuertechnische Begriffe aus dem Gewerbesteuergesetz. Bei über Darlehen finanzierte Investitionen fallen bei Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten Dauerschuldzinsen an, die dem Gewerbeertrag des Investors zuzurechnen sind und somit der Gewerbekapitalsteuer unterworfen, weil Dauerschulden hälftig dem Gewerbekapital hinzuzurechnen sind. Dabei sind bestimmte Freibeträge zu berücksichtigen. Bei Leasing entfällt der Kostenfaktor Gewerbesteuer für Leasing-Nehmer, wenn die Aktivierungspflicht (Aktivierung) dem Leasing-Geber obliegt. Der Leasing-Geber kann sich grundsätzlich durch folgende Finanzierungsmodelle gewerbesteuerfrei - je nach Gesellschafterhintergrund - halten: Abschluss von Organschafts- und Ergebnisabführungsverträgen mit Mutterbanken (Organschaften), Einsatz des Doppelstock-Modells, Forfaitierung von Leasing-Forderungen. Nicht als Dauerschulden gelten bei Laufzeiten von mehr als 12 Monaten einzelobjektbezogene Finanzierungen von Gütern des Umlaufvermögens, z.B. Vorführ- und Ausstellungsobjekte der Auto- bzw. Büromaschinen-Händler.
Degressive Leasing-Zahlungen
Meist findet ein höherer Wertverzehr in der Startphase der Investition statt. Dieser Tatsache tragen degressive Leasing-Verträge durch Staffelung mit einer oder mehreren Degressionsstufen Rechnung. Die Gesamtkosten degressiv gestalteter Leasing-Verträge sind optisch niedriger; die Leasing-Gesellschaften setzen degressive Zahlungsverläufe ein, um die aus Kunden-, Objekt- und/oder Lieferanten-Bonität herrührenden Risiken entgegenzuwirken.
Dienstwagen/Firmenwagen-Leasing (Zwei-Vertragsmodell)
Dienstwagen werden zunehmend geleast, oft im Rahmen von Full-Service-Verträgen. Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an Arbeitnehmer (AN), der es privat und betrieblich nutzt, wird u.a. auf der Grundlage des Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert, unabhängig vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Das gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Der private Nutzen für den Arbeitnehmer, ist entweder pauschal mit 1 v. H. des Listenpreises pro Monat anzusetzen oder durch Einzelnachweis (Fahrtenbuch) vorzunehmen. Die Zwei-Vertragsmodell-Variante - Arbeitgeber (ArbG) schließt mit Leasing-Geber einen Leasing-Vertrag über ein Fahrzeug mit dem Recht der Untervermietung an Arbeitnehmer - wird steuerlich nicht anerkannt. Der dem Arbeitnehmer zufließende steuerpflichtige Nutzungsvorteil ist nach § 8 EStG zu erfassen. Die vom Arbeitnehmer an den Leasing-Geber gezahlten Leasing-Raten sind als pauschale Nutzungsvergütung anzusehen und deshalb auf den Nutzungswert anzurechnen. Dies gilt entsprechend auch beim Einzelnachweis.
Direkt-Leasing
Die Akquisition von Leasing-Nehmern, z.B. durch Besuch, Telefon- oder Briefwerbung, wird als „Direkt-Leasing" bezeichnet. Im Gegensatz dazu werden die Begriffe Vertriebs-, Referenz- und Banken-, wie Vermittler-Leasing gebraucht, wenn unter Mitwirkung eines Dritten z.B. Hersteller, Händler, Kreditinstitut, Makler der Leasing-Vertrag zustande kommt.
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