Glossar
Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.
Gewährleistung
Dem Käufer eines Wirtschaftsobjektes stehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche auf Minderung und Wandlung zu. Beim Leasing bestellt der Leasing-Nehmer das Objekt nach seinen Vorstellungen, käuflich erworben wird es jedoch dann vom Leasing-Geber. Damit bei Problemen mit dem Objekt nicht der Leasing-Geber als Zwischeninstanz eingeschaltet werden muss, tritt dieser dem Leasing-Nehmer die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ab. Der Leasing-Nehmer kann damit wie ein Eigentümer verhandeln.
Grundmietzeit
Die in der Regel unkündbare Laufzeit, auf die sich Leasing-Geber und Leasing-Nehmer im Leasing-Vertrag einigen. Sie muss zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit (AfA-Dauer) liegen, damit die Finanzverwaltung den Vertrag als bilanzneutral für den Leasing-Nehmer anerkennt.
Garantien / Gewährleistungsansprüche
- Die dem Leasing-Geber als Käufer des Leasing-Objektes zustehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüche tritt dieser an den Leasing-Nehmer ab und beauftragt ihn, etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche u.U. gegenüber dem Hersteller / Lieferanten geltend zu machen. Der Leasing-Geber haftet für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Ansprüche, schließt jedoch seine eigene Haftung gegenüber dem Leasing-Nehmer hat somit bei der Gewährleistung die Stellung eines Käufers (Mängelrüge).
- Bei nicht ausreichender Bonität des Leasing-Nehmers sind Rücknahme-Garantien der Lieferanten und Bank-Garantien als Zusatz-Sicherheiten nach Prüfung ihrer Werthaltigkeit akzeptabel.
Gebrauchsfähigkeit
Der Leasing-Geber bzw. sein Lieferant hat sicherzustellen, dass der Leasing-Nehmer die Leasing-Objekte in gebrauchsfähigem, einwandfreiem und i.d.R. fabrikneuen Zustand übernehmen kann. Nachweis hierfür ist die einredefreie Übernahmebestätigung, auch Abnahmeerklärung, mit der, der Leasing-Nehmer die ordnungsgemäße, gebrauchsfähige und vollständige Übernahme der Objekte bestätigt. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, die Wirtschaftsgüter während der Laufzeit stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und bei Vertragsende entsprechend der vertragsgemäßen Abnutzung gebrauchsfähig an den Leasing-Geber zurückzugeben.
Geld- und Kapitalmarkt
Die Höhe der Leasing-Entgelte richtet sich nach der Situation auf dem Geld- und Kapitalmarkt bzw. den daraus resultierenden Finanzierungsmöglichkeiten bei Banken und Sparkassen zum Zeitpunkt der Bezahlung der Lieferantenrechnung bzw. bei Darlehensaufnahme / im Zeitpunkt der Forfaitierung durch die Leasing-Gesellschaft. Während der Laufzeit der Leasing-Verträge bleiben die Leasing-Raten in aller Regel, unabhängig von der weiteren Entwicklung auf dem Geld- und Kapitalmarkt, gleich Hersteller-Leasing.
- Hersteller-Leasing - allgemein: Das Leasing von Mobilien über Hersteller und Händler ist vornehmlich im Computer-, Büromaschinen- und PKW-Bereich anzutreffen. Vereinzelt wird Hersteller-Leasing auch im Privatsektor, neben der Automobilbranche, vorzugsweise in der Elektronikgeräte-Branche genutzt. Im Vordergrund stehen für den Hersteller / Händler Überlegungen des einheitlichen, produktbezogenen Marketings. Das Ziel ist, dass eigene Produkte und den dazugehörigen Service „aus einer Hand" anzubieten, sowie die Kunden nachhaltig an die eigene Unternehmensgruppe zu binden. Schließlich wird auch eine direkte Einflussmöglichkeit auf Konditionen und „Handling" im Absatzfinanzierungs- und Leasingbereich angestrebt. Nicht wenige Hersteller-Leasing- bzw. Mietsysteme basieren im Innenverhältnis auf Kooperation der Hersteller / Händler mit institutionellen Leasing-Gesellschaften und Absatzfinanzierungs-Banken. Im Rahmen einer Aufgabenteilung übernimmt der Hersteller / Händler den Vertrieb und die Verwertung, wogegen der Finanzierungspartner für das Leasing-Know-how, also Schulung, Werbung und Verkaufsunterstützung, Bonitätsprüfung und Annahmeentscheidung, Abwicklung, EDV und Bestandsverwaltung verantwortlich zeichnet.
- Hersteller-Autoleasing: Ihre Marktmacht nutzten die Auto-Hersteller wie auch ihre nationalen Importgesellschaften, in dem sie ihren inländischen Vertragshändlern verbieten, Leasing-Verträge an nicht unternehmenseigene Leasing-Gesellschaften zu vermitteln oder neue Kraftfahrzeuge an sie zu verkaufen. Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen hierzu gestellt; dieser hat sich gegen solche Marktbeschränkung ausgesprochen. Eine weitere positive Wettbewerbsvoraussetzung erreichte die EU-Kommission durch die in 1996 verbesserte und für sieben Jahre fortgeschriebene Gruppenfreistellungs-Verordnung (GVO). Keine Einwendungen machten die Richter gegen die Subventionspolitik der Automobil-Hersteller, die auch im Auto-Leasing verstärkt als Marketinghilfen eingesetzt werden.
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