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Glossar

Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.

 

 

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Kalkulatorische Laufzeit

Bei einem kündbaren Leasing-Vertrag die Laufzeit, über die der Leasing-Nehmer grundsätzlich zur Zahlung der Leasing-Raten verpflichtet ist. Kündigt der Leasing-Nehmer den Vertrag vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit, so muss er eine Abschlusszahlung entrichten, damit die gleiche Amortisation wie beim Erreichen der kalkulatorischen Laufzeit erreicht wird.

Kaufoption

Das Recht des Leasing-Nehmers, das Objekt am Ende der Mietzeit käuflich zu erwerben. Es kann über den linearen Buchrestwert oder auch über den Marktwert vereinbart werden. Der Marktwert liegt dann erwartungsgemäß unter dem linearen Buchrestwert und darf als solcher nicht im vorhinein beziffert werden, damit die Finanzverwaltung den Vertrag als bilanzneutral für den Leasing-Nehmer anerkennt.

Kündbarer Leasing-Vertrag

Bei einem kündbaren Leasing-Vertrag wird keine feste Grundmietzeit vereinbart, sondern eine kalkulatorische Laufzeit, innerhalb derer die Amortisation erreicht wird. Der Vertrag kann vor dem Ende der kalkulatorischen Laufzeit gekündigt werden, was dann eine Abschlusszahlung auslöst.

Kraftfahrzeug Leasing (Kfz-Leasing)

Kraftfahrzeuge als Leasing-Objekte hat in den Jahren 1983/84 die EDV-Anlagen und Büromaschinen als Spitzenreiter des Mobilien-Leasing abgelöst. Straßenfahrzeuge haben einen erheblichen Anteil an den Neuinvestitionen der Leasingbranche. Neben PKW/Kombi-Fahrzeugen, auf die sich der größte Anteil des Kfz-Leasing vereint, fallen auch Kleinbusse, LKW, Zugmaschinen und Anhänger in dieses Ressort. Kraftfahrzeug-Leasing wird in den Versionen Direkt-Leasing, Händler-Leasing, Flotten-Leasing, Finanzierungs-Leasing und Full-Service-Leasing - inzwischen auch für LKW ( Charter-Way) - angeboten.

Kündigungsmöglichkeiten

Voll- und Teilamortisations-Leasing-Verträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasing-Zeit nicht kündbar. Hiervon ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund durch den Leasing-Geber, z.B. wenn der Leasing-Nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (vgl. § 554 BGB) oder sonstige Umstände eintreten, die nach angemessener Prüfung durch den Leasing-Geber die ordnungsgemäße Erfüllung des Leasing-Vertrages durch den Leasing-Nehmer gefährdet erscheinen lassen.

Es werden jedoch „kündbare Leasing-Verträge", die auf der Grundlage von einer kalkulatorisch angenommenen Laufzeit strukturiert sind und erstmals nach Ablauf von 40% der amtlichen linearen AfA-Zeit gekündigt werden können, angeboten. Da der Leasing-Geber das Investitionsrisiko in den meisten Fällen in gewissen Umfang auf den Leasing-Nehmer verlagert, kann er bei Kündigung eine Abstandszahlung, sofern dies vereinbart wurde, verlangen. Die Höhe entspricht dem Barwert der abgezinsten restlichen Leasing-Raten der kalkulatorischen Laufzeit (Vollamortisations-Anspruch). Diese Abstandszahlung vermindert sich um einen Teil des Verwertungserlöses für das Leasing-Objekt. Kündbare Leasing- bzw. Mietverträge werden überwiegend angeboten, wenn von den durch die amtliche AfA-Zeiten vorgegebenen Leasing-Laufzeiten abgewichen werden soll. Diese Vertragsart wird bevorzugt bei Wirtschaftsgütern, die einer raschen technischen und wirtschaftlichen Überalterung unterliegen, z.B. EDV-Anlagen und Büromaschinen verwendet. Er kommt allerdings auch dann zum Einsatz, wenn der Leasing-Nehmer Vertragslaufzeiten in Höhe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder länger wünscht. Der Leasing-Nehmer kann durch sein Kündigungsrecht technologische Anpassungen und Innovationen besser wahrnehmen.

Konversion

Bei Immobilien- und Großanlagen- sowie Flugzeug-Leasing sind Zinskonversionen aufgrund langer Vertragslaufzeiten durchaus üblich. Dies insbesondere dann, wenn die Investition in eine Phase hoher Zinsen durchgeführt und für die benötigten Finanzmittel eine kürzere Zinsbindungsfrist als die Laufzeit des Leasing-Vertrages vereinbart wurde. Die Höhe der Konversionsgebühr ist Verhandlungssache. Zum Konversionszeitpunkt wird das Leasingentgelt auf der Basis der aktuellen Finanzierungskonditionen neu festgesetzt, wobei z.B. der FAZ-Renten-Index oder andere Indikatoren herangezogen werden können.

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