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Glossar

Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.

 

 

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Laufzeit des Leasing-Vertrages

Diese regelt sich nach den steuerlichen Vorschriften und der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes. Die Laufzeit darf 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AfA nicht unter, und 90 % nicht überschreiten (Leasing-Erlasse; Mobilien-Leasing). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Leasing-Verträge gemäß den Leasing-Erlassen während der Laufzeit nur in plausiblen Sonderfällen aufgelöst werden können.

Leasing-Erlasse

In Deutschland regelt nicht ein Gesetz, sondern die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung aus den 70er Jahren das Leasing-Geschäft. Es geht dabei um die Frage der Bilanzierung des Objektes.

Leasing-Geber

Die Leasing-Gesellschaft.

Leasing-Rate

Die regelmäßige vom Leasing-Nehmer an den Leasing-Geber zu zahlende Miete. Sie berechnet sich finanzmathematisch aus den Einflussgrößen Kaufpreis, Laufzeit, Zinssatz, Restwert und ggf. Anzahlung. Die Leasing-Rate stellt für den Leasing-Nehmer in voller Höhe Betriebsaufwand dar, der ertragsteuermindernd wirkt. Sofern keine weiteren Gebühren erhoben werden, stellt die Leasing-Rate die einzige Zahlung des Leasing-Nehmers für das gesamte Leistungspaket des Leasing-Gebers dar.

Leasing-Sonderzahlungen

Hierunter versteht man eine insbesondere im KFZ-Leasing mit „Privaten" übliche Zahlung bei Vertragsbeginn, die eine Reduzierung der monatlichen Leasing-Raten sowie eine zusätzliche Besicherung des Leasing-Gebers zur Folge hat. Beim Auto-Leasing kann die Leasing-Sonderzahlung evtl. auch durch Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens geleistet werden.

Leasing-Vertragsarten

  1. Vollamortisations-Vertrag: Beim Vollamortisations-Vertrag deckt die Summe der Leasing-Raten während der Laufzeit sämtlicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und sonstige Aufwendungen des Leasing-Gebers, einschließlich der Finanzierungskosten und seinen kalkulierten Gewinnanteil.
  2. Teilamortisations-Vertrag: Beim Teilamortisationsvertrag decken die während der Laufzeit zu leistenden Leasing-Raten nicht die gesamten Investitionskosten bzw. den Gewinn des Leasing-Gebers. Es wird bei Leasingbeginn ein bestimmter Restwert festgelegt, der am Ende des Leasing-Vertrages noch erbracht werden muss und dann letztlich zur Vollamortisation führt.
  3. Operating-Leasing-Vertrag
  4. Kilometer-Leasing-Vertrag
  5. Kündbarer Leasing-Vertrag bzw. Kündigungsmöglichkeiten
  6. Mietkauf

Leasing-„Dreieck"-Verhältnis

Beim typischen Finanzierungs-Leasinggeschäft sind grundsätzlich drei Parteien beteiligt: der Leasing-Geber der Leasing-Nehmer und der Hersteller bzw. Lieferant. Deshalb spricht man von einem Drei-Parteien-Verhältnis. Der Leasing-Geber schließt mit dem Hersteller/Lieferanten einen Kauf- und Liefervertrag (bzw. tritt in einen bestehenden Kaufvertrag des Leasing-Nehmers ein) und mit dem Leasing-Nehmer einen Leasing-Vertrag. Verhandlung und Beratung über bzw. zum Leasing-Objekt finden in erster Linie zwischen dem Leasing-Nehmer und dem Hersteller/Lieferanten statt.

Leasing-Zahlungen/Leasing-Raten

Die monatliche bzw. vierteljährliche Leasing-Rate wird aus dem Leasingsatz in Prozent der Anschaffungskosten ohne MwSt. berechnet und bleibt in der Regel für die gesamte Laufzeit unverändert. Dadurch wird eine klare, präzise Kalkulation beim Leasing-Nehmer ermöglicht. In die Leasing-Rate können Zusatzleistungen (z.B. Versicherungsprämie für das Leasing-Objekt) eingerechnet werden. In bestimmten Fällen können auch variable Leasing-Raten („Floating Rates") vereinbart werden, die je nach Entwicklung der Markt-Zinssätze während der Laufzeit verändert werden können (Konversion).

Leasing-Antrag

Soll eine Investition über Leasing realisiert werden, so tritt der Leasing-Nehmer mittels eines Leasing-Antrages an den Leasing-Geber heran. Den Antrag kann der Leasing-Nehmer beim Hersteller/Händler selbst, sofern es sich um Kooperationen zwischen Hersteller/Händler und Leasing-Gesellschaft handelt, oder bei einer seiner Wahl entsprechenden Leasing-Gesellschaft erhalten. Das Antragsformular wird soweit erforderlich vom Leasing-Nehmer ausgefüllt und ist Voraussetzung für den sich anschließenden Leasing-Vertrag.

Leasing-Nehmer

Der Leasing-Nehmer, als Vertragspartner des Leasing-Gebers, least ein leasingfähiges Wirtschaftsgut über eine bestimmte Grund-Leasing-Zeit. Er nutzt das Leasing-Objekt auf der Grundlage des Leasing-Vertrages, welches i.d.R. im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers steht. Das Leasing-Objekt ist beim Leasing-Nehmer bilanzneutral und somit der Gewerbesteuer nicht unterworfen. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasing-Nehmers sind die Leasing-Raten in voller Höhe als Betriebs-ausgaben absetzbar. Ist der Leasing-Nehmer wirtschaftlicher Eigentümer nach Abgabenordnung (AO) § 39 sowie Leasing-Erlaß 19.04.1971, so hat er das Wirtschaftsgut zu aktivieren. Der Leasing-Nehmer kann dann lediglich den Zins- und Kostenanteil als Betriebsausgabe geltend machen.

Leasing-Vertrag

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat den Finanzierungs-Leasing-Vertrag - unter Berücksichtigung der leasingvertragstypischen Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis (Dauerschulden) qualifiziert, die in erster Linie nach Mietrecht (§§ BGB 535) zu beurteilen sind (BGH-Urteil vom 09.10.1985).

Der Leasing-Vertrag sichert in seiner Gestaltung, Durchführung und Handhabung die Position des Leasing-Gebers als rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, damit die Leasing-Raten beim Leasing-Nehmer steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Finanzbehörden prüfen, ob sich der Leasing-Geber während der Vertragsdauer hinsichtlich der Leasing-Erlasse und der Abgabenordnung (AO) § 39 als wirtschaftlicher Eigentümer qualifiziert hat; nur dann ist die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber gewährleistet.

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