Glossar
Hier bieten wir Ihnen ein breites Definitionsspektrum der für die Leasing- und Finanzierungsbranche relevanten Begriffe.
Eigentumsübergang
Schon während der Laufzeit des Leasing-Vertrages kann der Leasing-Nehmer das Objekt ähnlich einem Eigentümer nutzen. Am Ende der Vertragslaufzeit besteht dann die Möglichkeit, das Objekt käuflich zu erwerben.
Effektiver Jahreszins
Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist in Leasing-Verträgen weder erforderlich noch sinnvoll und möglich: zwar lässt sich zu Beginn eines Leasing-Geschäftes der der Kalkulation zugrunde liegende Vertragszinssatz beziffern, nicht jedoch der effektive Zinssatz, der sich letztendlich erst nach der Endabrechnung unter Berücksichtigung von Andienungsrechten, Kauf- und Verlängerungsoptionen oder des Verwertungserlöses ergibt.
Anmerkung: Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist jedoch zwingend erforderlich bei allen Kredit- und Mietkaufverträgen mit privaten Konsumenten (Verbrauchern) sowie gewerblich oder freiberuflich tätig werdenden Existenzgründern bis zu einem nominalen Betrag von 50.000 EUR.
Eintritt in die Bestellung
In vielen Fällen bestellt der potentielle Leasing-Nehmer schon frühzeitig die von ihm ausgesuchten Objekte selbst bei seinem Lieferanten, wobei im PKW-Bereich durchaus Lieferantenwechsel üblich sind, wenn die Leasing-Gesellschaft über günstigere Einkaufsverbindungen verfügt. Meist tritt jedoch der Leasing-Geber mit allen Rechten und Pflichten in die Bestellung des Leasing-Nehmers ein, wobei der Leasing-Geber seine Position gemäß des geschlossenen Leasing-Vertrages berücksichtigt.
Erlasse
Die sogenannten „Leasing-Erlasse" regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer:
- Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971
- Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972
- Teilamortisations-Mobilien-Erlass vom 22.12.1975
- Teilamortisations-Immobilien-Erlass vom 23.12.1991
Die Leasing-Erlasse bilden damit die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland. Die Einhaltung dieser Richtlinien führt grundsätzlich zur steuerrechtlichen Anerkennung der gewünschten wirtschaftlichen Eigentümereigenschaft, vornehmlich beim Leasing-Geber. Der Mobilien-Erlass vom 19.04.1971 (Finanzierungsleasing im engeren Sinn) enthält auch die Voraussetzungen für die Eigentümerposition (wirtschaftliches Eigentum nach AO § 39) des Leasing-Nehmers (branchensprachlich Mietkauf).
Eigentum
Zwei Definitionen des Begriffes Eigentums sind zu unterscheiden:
- Das juristische Eigentum gemäß § 903 BGB; durch Einigung und Übergabe wird Eigentum erworben und andere werden von der Einwirkung auf das Objekt aus geschlossen
- Das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 39 Abgabenordnung; auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer abgesehen werden, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt.
Während der Dauer des Leasing-Vertrages liegt das wirtschaftliche und rechtliche Eigentum am Leasing-Objekt bei der Leasing-Gesellschaft, die es aktiviert und abschreibt. Der Leasing-Nehmer kann die Leasing-Raten als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Nach Ablauf der Leasingzeit, frühestens jedoch bei Überschreitung der 40%-Grenze der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes, kann der Leasing-Nehmer Eigentum erwerben.
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